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V. Geldanlagen
1. Sind meine Einlagen bei der SKG BANK sicher?
Die SKG BANK AG ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH angeschlossen.
Damit sind alle Einlagen von „Nichtbanken“ abgesichert. Dies betrifft insbesondere die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen. Geschützte Einlagen sind Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe.
Die Gesamtabsicherung der Einlagen zukünftig auf folgenden 3 Säulen:
| 1.
Gesetzlich sind alle Kreditinstitute verpflichtet, einer Entschädigungseinrichtung anzugehören.
Die SKG BANK AG ist Mitglied in der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH.
Ihr gesetzlicher Entschädigungsanspruch in einem Entschädigungsfall in Höhe von 100% Ihrer Einlagen bei der SKG BANK AG, maximal 50.000 Euro, ist im
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) geregelt. Die Obergrenze des Entschädigungsanspruches umfasst auch die Zinsansprüche der Kunden.
2.
Daneben unterhält der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds, dem die SKG BANK AG beigetreten ist. Dieser Fonds ist eine freiwillige Einrichtung der beteiligten Banken. Durch ihn sind Einlagen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus abgesichert.
Nähere Informationen zur Einlagensicherung beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands finden Sie auch hier im Internet
3.
Dritte Säule ist die Patronatserklärung der DKB. Demnach haftet die DKB für alle
Verbindlichkeiten, die der SKG BANK AG, abgesehen vom Fall des politischen Risikos, entstehen.
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Unabhängig davon gilt die Garantie der Bundesregierung vom 07. Oktober 2008
für alle Einlagenformen der SKG BANK AG.
2. Was ist eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall?
Gilt nur für die Anlageformen SKG Tele-Konto "Plus",
SKG Tele-Konto "DoppelPlus", SKG Tele-DynamikPlan und SKG Tele-AnsparPlan.
Diese Vereinbarung stellt eine von der Rechtsprechung
anerkannte Möglichkeit dar, ohne eine letztwillige Verfügung
(Testament, Erbvertrag) mit deren strengen Formvorschriften
und außerhalb des Erbganges eine erst mit dem Tode wirksam
werdende Zuwendung vorzunehmen. (Das Zugewendete fällt also
nicht, wie z.B. bei einem Vermächtnis, zunächst in den Nachlass.)
Die Zuwendung wird zwar mit dem Todesfall wirksam, setzt aber
- damit der Begünstigte sie behalten kann - auch einen wirksamen
Schenkungsvertrag voraus. Ein solcher kommt in aller Regel
ohne Formalitäten einfach durch Annahme der Zuwendung zustande.
Das in der Begünstigung liegende und damit zum Ausdruck gebrachte
Schenkungsangebot kann allerdings - unabhängig von
der Begünstigungsvereinbarung - so lange widerrufen werden,
wie der Begünstigte noch keine Kenntnis von dem Vertrag zu
seinen Gunsten hat. Dieses Widerrufsrecht geht nach der
Rechtsprechung auf die Erben über.
Um sicherzustellen, dass der Begünstigte das ihm Zugewendete
auch endgültig behalten kann, dürfte es daher am zweckmäßigsten
sein, wenn Sie ihn bereits zu Ihren Lebzeiten von dieser Vereinbarung
in Kenntnis setzen bzw. für seine rechtzeitige Benachrichtigung
Vorsorge treffen. Entsprechendes gilt auch für den Fall einer
Ersatzbegünstigung.
Der erforderliche Identitätsnachweis für den Begünstigten
ist wie folgt zu erbringen:
Nach Weitergabe des Formulars Verfügung zugunsten
Dritter für den Todesfall an den Begünstigten lässt dieser
sich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises / Reisepasses
und des PostIdent-Coupons, den Sie im Formular-Center
unter PostIdent-Coupon
finden, bei einer Postfiliale seiner Wahl legitimieren. Die Post schickt
dann unverzüglich die Vereinbarung zusammen mit dem PostIdent-Formular
an die SKG BANK.
Weitergehende Informationen und das Formular können Sie unter
Verfügung
zugunsten Dritter in unserem Formular-Center ausdrucken.
3. Wie kann ich mein Auszahlungskonto (Referenzkonto) für
meine Anlagekonten ändern ?
Zur Verfügung über Anlagekonten bei der SKG BANK wird
bei Kontoeröffnung ein Referenzkonto für Auszahlungen vereinbart.
Zur Sicherheit für den Kunden führt die SKG BANK telefonische
Überweisungsaufträge mit Geheimwort oder Fax-Aufträge ausschließlich
auf das vereinbarte Referenzkonto aus. Das Referenzkonto kann
aus Sicherheitsgründen nur schriftlich mit Originalunterschrift
per Post geändert werden. Drucken Sie dazu das Formular
Referenzkonto ändern
in unserem Formular-Center aus, tragen Sie Ihr neues Referenzkonto
ein und senden Sie es
unterschrieben per Post an uns.
Das Referenzkonto gilt immer für alle Anlagekonten.
Die Festlegung von mehreren Referenzkonten ist nicht möglich.
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