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Fragen und Antworten - FAQ  

I. Allgemeines
II. Kontoeröffnung
III. Freistellungsaufträge
IV. SKG Cash

V. Geldanlagen
VI. Online PrivatKredit / SKG EnergiePlus
       Darlehensschutz
VII. Immobilienfinanzierung


III. Freistellungsaufträge

1. Warum sollte ich einen Freistellungsauftrag erteilen?

Sofern der SKG BANK zu den jeweiligen Zinsgutschriftsterminen kein bzw. ein nicht ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt, sind wir gesetzlich verpflichtet, 25 % Kapitalertragsteuer (KAPST) und davon 5,5 % Solidaritätszuschlag (SOLZ) an das zuständige Finanzamt abzuführen.

2. Wie kann ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilen?

Eine weitere Möglichkeit der Freistellung von der Kapitalertragsteuer ist die Abgabe einer Nicht-Veranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die NV- Bescheinigung der SKG BANK im Original einzureichen.

Ihre Zinserträge bei der SKG BANK sind dann in voller Höhe oder in dem vom Finanzamt festgesetzten Rahmen von der Kapitalertragsteuer befreit. Die NV-Bescheinigung wird vom Finanzamt nur unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen ausgestellt, die Sie dort erfragen können.

3. Wie sind Freistellungsaufträge zu erteilen (Betrag, Form, Frist)?

Höchstbeträge, die auf alle Institute zu verteilen sind:
- Einzelpersonen, Minderjährige, dauernd getrennt lebende Ehepartner: 801 €
- Verheiratete (zusammen und getrennt veranlagte Ehepartner): 1.602 €

Der Freistellungsauftrag kann aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur auf dem amtlichen Vordruck erteilt werden, den Sie sich in unserem Formular-Center ausdrucken können.
Der Freistellungsauftrag ist bei (zusammen und getrennt veranlagten) Ehepartnern immer von beiden Ehepartnern zu unterschreiben und vollständig auszufüllen.
Bei Minderjährigen ist der Freistellungsauftrag von beiden gesetzlichen Vertretern (Eltern) zu unterschreiben.

Der Freistellungsauftrag (Erteilung oder Änderung) gilt ab dem Eingangstag bei der SKG BANK.
Eine Rückdatierung ist nicht möglich. Bereits abgeführte Beträge werden bei nachträglicher Einreichung eines Freistellungsauftrages nicht korrigiert. Der Freistellungsauftrag muss zum Zeitpunkt  der Zinsgutschrift bereits vorliegen.

Der Freistellungsauftrag sollte grundsätzlich unbefristet erteilt werden, damit jedes Jahr erneut der zuletzt erteilte Freibetrag zur Verfügung steht. Eine Änderung (Erhöhung oder Reduzierung bis zur Inanspruchnahme) bzw. Löschung des Freistellungsauftrages ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften auf dem amtlichen Vordruck zu erteilen.

Der Freistellungsauftrag kann maximal bis zur in Anspruch genommenen Zinshöhe reduziert und bei Auflösung der Geschäftsverbindung bis Ende des laufenden Jahres befristet erteilt werden. Eine Löschung oder Reduzierung unter die jeweilige Inanspruchnahme des Freistellungsauftrages ist nicht möglich. Es gilt jeweils der zuletzt erteilte Freistellungsauftrag als Gesamtbetrag.

4. Warum wurde Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und was ist zu tun?

Gründe dafür können sein:
- kein Freistellungsauftrag erteilt
- Freistellungsbetrag ausgeschöpft / teilweise ausgeschöpft
- Freistellungsauftrag zu spät eingegangen - nach Zinsgutschrift -

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