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III. Freistellungsaufträge
1. Warum sollte ich einen Freistellungsauftrag erteilen?
Sofern
der SKG BANK zu den jeweiligen Zinsgutschriftsterminen kein
bzw. ein nicht ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt,
sind wir gesetzlich verpflichtet, 25 % Kapitalertragsteuer
(KAPST) und davon 5,5 % Solidaritätszuschlag (SOLZ) an das
zuständige Finanzamt abzuführen.
2. Wie kann ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilen?
Eine weitere
Möglichkeit der Freistellung von der Kapitalertragsteuer ist
die Abgabe einer Nicht-Veranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung).
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die NV- Bescheinigung
der SKG BANK im Original einzureichen.
Ihre Zinserträge
bei der SKG BANK sind dann in voller Höhe oder in dem vom
Finanzamt festgesetzten Rahmen von der Kapitalertragsteuer
befreit. Die NV-Bescheinigung wird vom Finanzamt nur unter
bestimmten persönlichen Voraussetzungen ausgestellt, die Sie
dort erfragen können.
3. Wie sind Freistellungsaufträge zu erteilen (Betrag, Form,
Frist)?
Höchstbeträge, die auf
alle Institute zu verteilen sind:
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- Einzelpersonen, Minderjährige, dauernd getrennt lebende
Ehepartner: 801 € |
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- Verheiratete (zusammen und getrennt veranlagte Ehepartner): 1.602 € |
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Der Freistellungsauftrag kann aufgrund gesetzlicher Vorschriften
nur auf dem amtlichen Vordruck erteilt werden, den
Sie sich in unserem Formular-Center
ausdrucken können.
Der Freistellungsauftrag ist bei (zusammen und getrennt veranlagten)
Ehepartnern immer von beiden Ehepartnern zu unterschreiben
und vollständig auszufüllen.
Bei Minderjährigen ist der Freistellungsauftrag von
beiden gesetzlichen Vertretern (Eltern) zu unterschreiben.
Der Freistellungsauftrag (Erteilung oder Änderung) gilt ab dem
Eingangstag bei der SKG BANK.
Eine Rückdatierung ist nicht möglich. Bereits abgeführte Beträge
werden bei nachträglicher Einreichung eines Freistellungsauftrages
nicht korrigiert. Der Freistellungsauftrag muss zum Zeitpunkt
der Zinsgutschrift bereits vorliegen.
Der Freistellungsauftrag
sollte grundsätzlich unbefristet erteilt werden, damit
jedes Jahr erneut der zuletzt erteilte Freibetrag zur Verfügung
steht. Eine Änderung (Erhöhung oder Reduzierung bis zur Inanspruchnahme)
bzw. Löschung des Freistellungsauftrages ist aufgrund der
gesetzlichen Vorschriften auf dem amtlichen Vordruck zu erteilen.
Der Freistellungsauftrag
kann maximal bis zur in Anspruch genommenen Zinshöhe reduziert
und bei Auflösung der Geschäftsverbindung bis Ende des laufenden
Jahres befristet erteilt werden. Eine Löschung oder Reduzierung
unter die jeweilige Inanspruchnahme des Freistellungsauftrages
ist nicht möglich. Es gilt jeweils der zuletzt erteilte Freistellungsauftrag
als Gesamtbetrag.
4. Warum wurde Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag
einbehalten und was ist zu tun?
Gründe dafür können sein:
- kein Freistellungsauftrag erteilt
- Freistellungsbetrag ausgeschöpft / teilweise ausgeschöpft
- Freistellungsauftrag zu spät eingegangen - nach Zinsgutschrift -
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